Mannheimer VB-Solar '99

Mannheimer Bedingungen 1999 für die Versicherung von Solaranlagen

 

Inhalt

§ 1 Versicherte Sachen

§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden

§ 3 Ausschlüsse

§ 4 Versicherte Kosten

§ 5 Versicherungsort

§ 6 Versicherungswert

§ 7 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

§ 8 Gefahrumstände bei Abschluß oder Änderung des Vertrages; Gefahrerhöhung

§ 9 Sicherheitsvorschriften und weitere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls

§ 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

§ 11 Mannheimer Bedingungen 1999 für die Versicherung von Solaranlagen und Allgemeine Bedingungen 1995 für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG

 

§ 1 Versicherte Sachen

1. Die Versicherung erstreckt sich auf die im Versicherungsschein aufgeführten solartechnischen Einrichtungen

a) zur Stromerzeugung; dazu gehören Photovoltaikmodule, Modultragegestelle, Wechselrichter, Erzeugungszähler, Einspeisezähler, Akkumulatoren, Laderegler, Überspannungsschutzeinrichtungen, Gleich- und Wechselstromverkabelung;

b) zur Brauchwassererwärmung und Raumheizung; dazu gehören Kollektoren, Regeleinheiten, Solarkreispumpen, Temparaturfühler, Speichereinheiten, Rohrleitungen. Ferner gehören dazu Wärmeträgermittel wie Methanol oder Glykol, die im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden ersetzt werden müssen.

2. Nur soweit dies besonders vereinbart ist, erstreckt sich die Versicherung

a) bei solartechnischen Einrichtungen zur Stromerzeugung gemäß Nr. 1 a) auf

aa) Hausverteilerkästen, soweit ein versicherter Schaden an Teilen der versicherten Solaranlage vorausgeht;

bb) Bezugszähler;

b) bei solartechnischen Einrichtungen zur Brauchwassererwärmung und Raumheizung gemäß Nr. 1 b) auf

Heizkessel einschl. der zugehörigen Regeleinheiten;

c) auf Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente versicherter Sachen.

3. Nicht versichert sind

a) bei solartechnischen Einrichtungen zur Stromerzeugung gemäß Nr. 1 a) Hausanschlüsse;

b) bei solartechnischen Einrichtungen zur Brauchwassererwärmung und Raumheizung gemäß Nr. 1 b)

aa) Kalt- und Warmwasser führende und sonstige Leitungen außerhalb des Solarheizkreislaufs;

bb) Heizungsvor- und -rückläufe außerhalb des Solarheizkreislaufes;

c) Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß abnutzungsbedingt ausgewechselt werden müssen, z.B. Sicherungen, Lichtquellen, Filtermassen und -einsätze, Brennerdüsen.

4. Der Versicherungsnehmer kann eine versicherte Sache gegen eine andere, technisch vergleichbare Sache auswechseln. Der Wechsel ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Nach der Anzeige und bis zur Entscheidung des Versicherers über die Aufnahme der anderen Sache in den Versicherungsvertrag besteht hierfür vorläufige Deckung, längstens jedoch für die Dauer von drei Monaten ab Wechsel. Die vorläufige Deckung entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn ein eventuell anfallender Mehrbeitrag nicht in der vom Versicherer festgesetzten Frist gezahlt wird. Nimmt der Versicherer die andere Sache nicht in den Versicherungsvertrag auf, endet die vorläufige Deckung eine Woche nach Zugang der Mitteilung des Versicherers.

§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden

1. Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.

2. Der Versicherer leistet Ersatz für Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen als Folge einer versicherten Gefahr.

§ 3 Ausschlüsse

1. Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen die Gefahren

a) des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse sowie die Gefahren aus dem Vorhandensein oder der Verwendung von Kriegswerkzeugen;

b) von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen oder inneren Unruhen;

c) der Kernenergie;

d) der Beschlagnahme oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;

e) von Erdbeben.

2. Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden

a) an Photovoltaikmodulen, Kollektoren und elektronischen Bauteilen der versicherten Sachen, die nicht nachweislich durch eine von außen auf die Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder die versicherte Sache insgesamt einwirkende Gefahr verursacht worden sind. Als Nachweis genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß der Schaden auf die äußere Einwirkung einer versicherten Gefahr zurückzuführen ist;

b) durch Mängel, die bei Abschluß der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder bekannt sein mußten;

c) die unmittelbar durch

aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;

bb) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;

cc) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen entstehen.

Diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Austauscheinheiten, die infolge eines solchen Umstands beschädigt werden, sofern diese Austauscheinheiten nicht selbst bereits gemäß aa) bis cc) beschädigt waren;

d) durch den Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer bekannt sein mußte;

e) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.

Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, daß ein Dritter für den Schaden eintreten muß und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer die bereits gezahlte Entschädigung.

§ 4 Versicherte Kosten

1. Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder zur Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten). Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Besteht Unterversicherung, sind die Aufwendungen ohne Rücksicht auf Weisungen des Versicherers nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter werden nicht ersetzt.

2. Der Versicherer ersetzt im Rahmen der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen

a) um die Schadenursache ausfindig zu machen (Schadensuchkosten);

b) für Maurer- und Stemmarbeiten, nicht jedoch Putz-, Tapezier- und ähnliche Schönheitsarbeiten.

3. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer im Rahmen der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen

a) die dadurch entstehen, daß zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriß oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen (Bewegungs- und Schutzkosten);

b) die für einen Lufttransport von Ersatzteilen zur Wiederherstellung der versicherten Sachen anfallen (Luftfrachtkosten);

c) für das Aufräumen und für das Dekontaminieren, für das Vernichten und für den Abtransport in die nächstgelegene geeignete Deponie sowie für das Ablagern der versicherten Sachen oder deren Teile ; nicht jedoch Aufwendungen aufgrund der Einliefererhaftung sowie für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Erdreichs, des Wassers, der Luft oder der Natur (Aufräumungs- und Entsorgungskosten).

 

§ 5 Versicherungsort

Der Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks.

§ 6 Versicherungswert

Versicherungswert der versicherten Sachen ist der Neuwert.

§ 7 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

1. § 5 Nr. 7 Mannheimer AB-Sach '95 wird durch die folgende Regelung ersetzt.

2. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Betriebsfertigkeit der Sache, und zwar auch dann, wenn zur Beitragszahlung erst später aufgefordert, der Beitrag aber unverzüglich gezahlt wird. Soll der Versicherungsschutz vor Betriebsfertigkeit der Sache beginnen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, daß ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.

Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und, soweit vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. War die Sache einmal betriebsfertig, so bleibt sie auch dann versichert, wenn ihre Betriebsfertigkeit für die Dauer einer Reinigung, Lagerung, Revision, Überholung oder Instandsetzung unterbrochen ist. Das gleiche gilt, während die Sache aus solchen Anlässen innerhalb des Versicherungsortes transportiert, de- und remontiert und probeweise betrieben wird.

Der Versicherungsschutz endet spätestens mit Ablauf des Vertrages.

§ 8 Gefahrumstände bei Abschluß oder Änderung des Vertrages; Gefahrerhöhung

1. Bei Abschluß des Vertrages hat der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen und insbesondere die im Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Diese Verpflichtung gilt entsprechend bei Änderungen des Vertrages. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 16 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Versicherungsvertrag nach § 22 VVG anfechten.

2. Nach Antragstellung darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im übrigen gelten die §§ 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

§ 9 Sicherheitsvorschriften und weitere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls

1. Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften sowie alle vereinbarten weiteren Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten. Er darf Sicherheitsvorschriften weder selbst verletzen noch ihre Verletzung durch andere gestatten oder dulden.

2. Der Versicherungsnehmer hat die vom Hersteller der versicherten Sache empfohlenen Wartungsintervalle einzuhalten.

3. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten gemäß Nr. 1 oder Nr. 2, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, gelten auch die §§ 23 bis 30 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.

§ 10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall

1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles

a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich schriftlich, darüber hinaus nach Möglichkeit auch fernmündlich oder fernschriftlich anzuzeigen;

b) Schäden durch Diebstahl, Raub oder Vandalismus sowie das Abhandenkommen versicherter Sachen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu melden;

c) der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;

d) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen, und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen;

e) dem Versicherer auf Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen;

f) das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer unverändert zu lassen, es sei denn

aa) die Aufrechterhaltung des Betriebes oder Sicherheitsgründe erfordern einen Eingriff oder

bb) die Eingriffe mindern voraussichtlich den Schaden oder

cc) der Versicherer hat zugestimmt oder

dd) die Besichtigung hat nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen seit Eingang der ersten Schadenanzeige, stattgefunden;

der Versicherungsnehmer hat jedoch die beschädigten Teile bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren, wenn er aus Gründen gemäß aa) bis dd) das Schadenbild nicht unverändert läßt.

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§6 Abs. 3, § 62 Abs. 2 VVG) von der Entschädigungspflicht frei. Dies gilt nicht, wenn nur die fernmündliche oder fernschriftliche Anzeige gemäß Nr.1 a) unterbleibt.

3. Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gemäß Nr. 2, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, und wenn außerdem den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.

§ 11 Mannheimer Bedingungen 1999 für die Versicherung von Solaranlagen und Allgemeine Bedingungen 1995 für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG

Die Mannheimer Bedingungen 1999 für die Versicherung von Solaranlagen (Mannheimer VB-Solar ´99) werden durch die Allgemeinen Bedingungen 1995 für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG (Mannheimer AB-Sach ´95) ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen.